Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.11.2016

Rechtsprechung
   BGH, 12.10.2016 - V ZB 198/15   

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https://dejure.org/2016,42864
BGH, 12.10.2016 - V ZB 198/15 (https://dejure.org/2016,42864)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2016 - V ZB 198/15 (https://dejure.org/2016,42864)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15 (https://dejure.org/2016,42864)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 878 BGB, § 8 Abs 1 WoEigG, § 19 GBO, § 172 Abs 1 S 4 BauGB, § 1 UmwV BE
    Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei nachträglicher Verfügungsbeschränkung für den teilenden Eigentümer durch eine kommunale Erhaltungssatzung

  • IWW

    § 172 Abs. 1 Satz... 1 Nr. 2 BauGB, § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB, § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes, § 878 BGB, § 78 Abs. 1 GBO, § 78 Abs. 3 GBO, § 71 FamFG, § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO, § 144 Abs. 2 BauGB, § 8 WEG, § 19 GBO, §§ 873, 875, 877 BGB, § 1196 Abs. 2 BGB, § 928 BGB, § 875 BGB, § 903 BGB, Art. 14 GG, § 8 Abs. 2 Satz 2 WEG, § 873 BGB, § 3 WEG, § 135 BGB, §§ 888, 883 Abs. 2 BGB, § 135 Abs. 2 BGB, § 892 BGB, § 172 Abs. 1 Satz 4 bis 6 BauGB, § 22 BauGB, § 236 Abs. 2 Satz 1 BauGB, § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 172 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BauGB, § 236 Abs. 2 BauGB, § 172 Abs. 1 Satz 6 BauGB, § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 6, 8 BauGB, § 22 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 22 Abs. 3 BauGB, Absatz 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 BauGB, § 22 Abs. 6 Satz 1 BauGB, § 22 Abs. 6 Satz 2 BauGB, § 22 Abs. 6 BauGB, § 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BauGB, § 22 Abs. 6 Satz 3 BauGB, § 20 Abs. 2 bis 4 BauGB, § 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4, Abs. 8 BauGB, § 36 Abs. 1, 3 GNotKG

  • Deutsches Notarinstitut

    BauGB § 172 Abs. 1 S. 4; BGB § 878; WEG § 8; GBO § 19

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entsprechende Anwendbarkeit von § 878 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 Wohneigentumsgesetz (WEG); Unbeachtlichkeit von nach Eingang des Vollzugsantrags bei dem Grundbuchamt eingetretenen ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 878; GBO § 19; WEG § 8; BauGB § 172 Abs. 1 Satz 4
    Keine baurechtliche Genehmigung für beantragten Vollzug einer Teilungserklärung bei Eintritt der Verfügungsbeschränkung nach Antragstellung

  • rewis.io

    Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei nachträglicher Verfügungsbeschränkung für den teilenden Eigentümer durch eine kommunale Erhaltungssatzung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    WEG-Recht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entsprechende Anwendbarkeit von § 878 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 Wohneigentumsgesetz ( WEG ); Unbeachtlichkeit von nach Eingang des Vollzugsantrags bei dem Grundbuchamt eingetretenen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    § 878 BGB ist auch auf Teilungserklärungen anzuwenden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entsprechende Anwendbarkeit von § 878 BGB auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 WEG

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    § 878 BGB ist auch auf Teilungserklärungen anzuwenden! (IMR 2017, 31)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1546
  • MDR 2017, 203
  • DNotZ 2017, 119
  • NZM 2017, 371
  • ZMR 2017, 70
  • WM 2017, 1068
  • Rpfleger 2017, 133
  • ZfBR 2017, 136
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 1/12

    Grundbuchsache: Hofzugehörigkeit eines aus mehreren Flurstücken bestehenden

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - V ZB 198/15
    Sie zielt auf die Behebung eines Mangels des Antrags, der mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 6).
  • BGH, 26.02.2015 - V ZB 86/13

    Grundbuchverfahren auf Eintragung eines Pfändungsvermerks: Zustimmungserfordernis

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - V ZB 198/15
    Mit Erteilung der Genehmigung wird es rückwirkend vom Zeitpunkt seines Abschlusses an voll wirksam (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Februar 2015 - V ZB 86/13, DNotZ 2015, 526 Rn. 8 mwN zu dem Erfordernis der Genehmigung der Sanierungsbehörde gemäß § 144 Abs. 2 BauGB).
  • KG, 08.12.2015 - 1 W 518/15

    Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei fehlender gemeindlicher

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - V ZB 198/15
    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZWE 2016, 82 veröffentlicht ist, meint, das vom Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis bestehe, da der beantragte Vollzug der Teilungserklärung einer Genehmigung nach § 1 UmwandV bedürfe und die Beteiligte insoweit einer Verfügungsbeschränkung unterliege.
  • OLG München, 26.08.2015 - 34 Wx 188/15

    Genehmigungspflicht einer Änderung der Aufteilung von Wohnungseigentum im Gebiet

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - V ZB 198/15
    Da die Umwandlungsverordnung - erfasst wird jede Art der Begründung von Wohnungseigentum, also auch die Begründung durch Teilung gemäß § 8 WEG (vgl. OLG München, NJW-RR 2016, 137, 138; BeckOK BauGB/Oehmen, 32. Edition, § 172, Rn. 12; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB [2015], § 172, Rn. 121; Brügelmann/Bank, BauGB [2011], § 172 Rn. 38) - gemäß § 3 Satz 1 UmwandV am 14. März 2015 in Kraft getreten ist, bestand am 7. April 2015, als das Grundbuchamt über den Eintragungsantrag entschieden hat, das Erfordernis der Genehmigung.
  • BGH, 27.09.1962 - III ZR 83/61
    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - V ZB 198/15
    Die Verfügungs- bzw. Bewilligungsbefugnis (§ 19 GBO) muss bis zur Vollendung des Rechtserwerbs gegeben sein, so dass in der Regel der Zeitpunkt der Eintragung maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1962 - III ZR 83/61, NJW 1963, 36 f.; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., Nach § 20 Rn. 58; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 19 Rn. 60; BeckOK GBO/Holzer, 26. Edition, § 19 Rn. 80; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 19 Rn. 68).
  • BGH, 19.12.2019 - V ZB 145/18

    Ansehen der vorläufigen Untersagung der Begründung von Wohnungseigentum oder

    aa) Zwar sind die Grundbuchämter, sofern - wie hier - eine Verordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB erlassen worden ist, nach Inkrafttreten einer Erhaltungssatzung öffentlich-rechtlich dazu verpflichtet, die Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum nur nach Vorlage des Genehmigungsbescheids oder diesem gleichgestellter Bescheinigungen oder Zeugnisse vorzunehmen (§ 172 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 BauGB; vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15, ZfIR 2017, 113 Rn. 25).

    Der Senat hat aber bereits entschieden, dass § 878 BGB auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 WEG entsprechend anzuwenden ist; die Verfügungsbeschränkung, die sich aus dem Genehmigungserfordernis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB ergibt, ist daher unbeachtlich, wenn sie erst nach Eingang des Vollzugsantrags eintritt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15, ZfIR 2017, 113 Rn. 20 ff.).

    Dieser kann sich auf die relative Unwirksamkeit gemäß §§ 888, 883 Abs. 2 BGB berufen und die Löschung der Rechte verlangen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15, ZfIR 2017, 113 Rn. 21; Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 137/07, ZfIR 2009, 244 Rn. 8 zur Vormerkung).

    Da der Gesetzgeber in § 172 Abs. 1 Satz 5 BGB ausdrücklich angeordnet hat, dass das durch Rechtsverordnung für den Einzugsbereich einer Erhaltungssatzung bestimmte Verbot, Wohnungs- oder Teileigentum zu begründen, ein gesetzliches Veräußerungsverbot im Sinne von § 135 BGB darstellt, also nur im Verhältnis zu der Gemeinde zur Unwirksamkeit führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15, ZfIR 2017, 113 Rn. 21), kann für die vorläufige Sicherung dieses Interesses nichts anderes gelten.

    Da die vorläufige Untersagung der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB nur einen Einzelfall betrifft, erweist sich dieses Instrument zum Schutz der Erhaltungsinteressen - anders als nach Inkrafttreten einer Erhaltungssatzung (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15, ZfIR 2017, 113 Rn. 25) - auch als sachgerecht.

    (bb) Diesen Weg der Verwaltungsvereinfachung hat der Gesetzgeber auch in der Folgezeit nicht zurückgenommen, sondern mit der Anpassung von § 172 Abs. 1 Satz 6 BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) fortgesetzt, indem das Negativattest abgeschafft wurde (§ 172 Abs. 1 Satz 6 aF i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 6 und 8 aF BauGB); damit sollte einer verbreiteten Praxis der Grundbuchämter entgegengewirkt werden, die teilweise bei jeder Aufteilung in Wohnungs- oder Teileigentum unabhängig von dem Bestehen von Erhaltungssatzungen ein Negativattest forderten (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 86, 95; Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15, ZfIR 2017, 113 Rn. 29 ff.; KG, FGPrax 2016, 100, 101 f.).

    Die Teilungserklärung nach § 8 Abs. 1 WEG ist aber eine einseitige Willenserklärung gegenüber dem Grundbuchamt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15, ZfIR 2017, 113 Rn. 9), weshalb ein Erwerb kraft öffentlichen Glaubens gemäß § 892 BGB ausgeschlossen ist.

    Erst die Veräußerung des verbotswidrig entstandenen Wohnungs- oder Teileigentums an einen gutgläubigen Dritten führt nach § 135 Abs. 2 BGB i.V.m. § 892 BGB zu dessen unbeschränkten Erwerb (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15, ZfIR 2017, 113 Rn. 21).

  • BGH, 29.06.2017 - V ZB 144/16

    Grundbuchsache: Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit der erteilten Zustimmung des

    Sie zielt auf die Behebung eines Mangels des Antrags, der mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15, WuM 2017, 54 Rn. 6; Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 6).
  • KG, 24.11.2021 - 1 W 347/21

    Begründung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten:

    § 878 BGB ist analog anwendbar auf Anträge auf Aufteilung von Gebäuden in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 Abs. 1 WEG, wenn ein solcher Antrag vor Inkrafttreten der Berliner Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB) vom 21. September 2021, die am 7. Oktober 2021 in Kraft getreten ist, beim Grundbuchamt eingegangen ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15, NJW 2017, 1546 zur vergleichbaren Situation bei sog. Erhaltungssatzungen gem. § 172 BauGB).(Rn.5).

    Für die Aufteilung in Wohnungseigentumsrechte im Bereich einer sog. Erhaltungssatzung hat der Bundesgerichtshof in Zusammenhang mit § 172 BauGB bereits im Jahr 2016 entschieden, dass § 878 BGB auf die Teilung durch den teilenden Eigentümer nach § 8 Abs. 1 WEG entsprechend anwendbar ist (vgl. BGH NJW 2017, 1546).

    Die Regelungslücke besteht darin, dass die Vorschrift des § 878 BGB nicht sämtliche Verfügungen an einem Grundstück erfasst, sondern nur Verfügungen, an denen ein anderer als der Grundstückseigentümer selbst beteiligt ist (BGH NJW 2017, 1546 Rn. 14).

    Der Gesetzgeber hätte mit Blick auf § 878 BGB für einzelne Verfügungsbeschränkungen eine von dieser Norm abweichende Regelung treffen können (vgl. BGH NJW 2017, 1546 Rn. 20) und somit anordnen können, dass die neuen Verfügungsbeschränkungen des § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB n. F. auch ohne Rücksicht auf § 878 BGB gelten sollen.

  • KG, 16.11.2021 - 1 W 347/21

    Nichtigkeit der UmwandlungsVOBln 2021 Begründung oder Teilung von

    § 878 BGB ist analog anwendbar auf Anträge auf Aufteilung von Gebäuden in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 Abs. 1 WEG , wenn ein solcher Antrag vor Inkraftreten der Berliner Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB ) vom 21. September 2021, die am 07. Oktober 2021 in Kraft getreten ist, beim Grundbuchamt eingegangen ist (Anschluss an BGH NJW 2017, 1546 zur vergleichbaren Situation bei sog. Erhaltungssatzungen gem. § 172 BauGB ).

    Für die Aufteilung in Wohnungseigentumsrechte im Bereich einer sog. Erhaltungssatzung hat der Bundesgerichtshof in Zusammenhang mit § 172 BauGB bereits im Jahr 2016 entschieden, dass § 878 BGB auf die Teilung durch den teilenden Eigentümer nach § 8 Abs. 1 WEG entsprechend anwendbar ist (vgl. BGH NJW 2017, 1546 ).

    Die Regelungslücke besteht darin, dass die Vorschrift des § 878 BGB nicht sämtliche Verfügungen an einem Grundstück erfasst, sondern nur Verfügungen, an denen ein anderer als der Grundstückseigentümer selbst beteiligt ist (BGH NJW 2017, 1546 Rn. 14).

    Der Gesetzgeber hätte mit Blick auf § 878 BGB für einzelne Verfügungsbeschränkungen eine von dieser Norm abweichende Regelung treffen können (vgl. BGH NJW 2017, 1546 Rn. 20) und somit anordnen können, dass die neuen Verfügungsbeschränkungen des § 250 Abs. 1 S. 1 BauGB n. F. auch ohne Rücksicht auf § 878 BGB gelten sollen.

  • KG, 03.09.2019 - 1 W 161/19

    Löschung einer Eigentumsvormerkung im Wohnungsgrundbuch: Nachweis der

    Damit sollen diejenigen geschützt werden, die wegen des Eintragungszwangs, §§ 873, 875, 899 BGB, auf die Mitwirkung des Grundbuchamts angewiesen sind und deshalb ihren rechtlich geschützten Gestaltungswillen, § 903 BGB bzw. Art. 14 GG, nicht sogleich verwirklichen können (BGH, DNotZ 2017, 119, 122).
  • KG, 02.12.2021 - 1 W 384/21

    Grundbuchsache in Berlin: Eintragungshindernis wegen Genehmigungsvorbehalts des

    Bei einer Aufteilung nach § 8 WEG gilt dies entsprechend (BGH, NJW 2017, 1546, 1547; MittBayNot 2020, 385, 387; Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 W 173/17 - MittBayNot 2019, 202, 203).

    Höchstrichterlich ist geklärt, dass § 878 BGB (bei § 8 WEG: entsprechend) grundsätzlich für alle Verfügungsbeschränkungen gilt, unabhängig davon, woraus sich diese ergeben, sofern der Gesetzgeber für einzelne Verfügungsbeschränkungen hiervon keine abweichenden Sonderregelungen getroffen hat (BGH, NJW 2017, 1546, 1548).

  • BGH, 07.12.2023 - V ZB 66/23

    Gerichtliche Untersagung des Antrags auf Eintragung der Teilung des im Rubrum

    Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen - unter anderem die Fragen, ob die entsprechende Anwendung von § 878 BGB auf Teilungserklärungen nach § 8 Abs. 1 WEG auch bei zunächst unvollständigen Teilungsanträgen in Betracht kommen kann und wie es sich auswirkt, wenn die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags nach erstmaliger Vorlage der zunächst fehlenden Unterlagen im Beschwerdeverfahren Erfolg hat - sind in der Rechtsprechung des Senats noch nicht geklärt (vgl. zur grds. Anwendbarkeit von § 878 BGB auf Teilungserklärungen Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15, WuM 2017, 54).
  • KG, 15.07.2022 - 1 W 258/22

    Wohnungseigentumsrecht: Verteilung der Miteigentumsanteile in der

    Bei einer Aufteilung nach § 8 WEG gilt dies entsprechend (BGH, NJW 2017, 1546, 1547; MittBayNot 2020, 385, 387).
  • KG, 30.11.2021 - 1 W 355/21

    Grundbuchsache: Eintragungshindernis wegen Genehmigungsvorbehalts des Bezirksamts

    Bei einer Aufteilung nach § 8 WEG gilt dies entsprechend (BGH, NJW 2017, 1546, 1547; MittBayNot 2020, 385, 387; Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 W 173/17 - MittBayNot 2019, 202, 203).

    Höchstrichterlich ist geklärt, dass § 878 BGB (bei § 8 WEG: entsprechend) grundsätzlich für alle Verfügungsbeschränkungen gilt, unabhängig davon, woraus sich diese ergeben, sofern der Gesetzgeber für einzelne Verfügungsbeschränkungen hiervon keine abweichenden Sonderregelungen getroffen hat (BGH, NJW 2017, 1546, 1548).

  • BGH, 24.04.2017 - V ZB 168/16

    Beantragung des Vollzugs einer Teilungserklärung

    Dies gilt mangels abweichender Regelung auch für die sich aus dem Genehmigungserfordernis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB ergebenden Verfügungsbeschränkung des teilenden Grundstückseigentümers, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15, ZfIR 2017, 113).
  • BGH, 24.04.2017 - V ZB 121/16

    Grundbuchsache: Eintragungshindernis bei nach Eingang des Vollzugsantrags beim

  • BGH, 24.04.2017 - V ZB 151/16

    Grundbuchsache in Berlin: Eintragungshindernis fehlender behördlicher Genehmigung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2019 - 2 S 45.18

    Beschwerde; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung;

  • OLG München, 28.02.2019 - 34 Wx 324/18

    Entziehung der Bewilligungs-, Antrags- und Beschwerdebefugnis im

  • BGH, 24.04.2017 - V ZB 159/16

    Beantragung des Vollzugs einer Teilungserklärung

  • BGH, 01.12.2016 - V ZB 200/15

    Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei nachträglicher

  • KG, 04.05.2017 - 1 W 173/17

    Wohnungsgrundbuchsache: Fortsetzung des Eintragungsverfahrens nach Beseitigung

  • BGH, 01.12.2016 - V ZB 199/15

    Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum in dem

  • BGH, 01.12.2016 - V ZB 1/16

    Erlass einer Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von

  • BGH, 01.12.2016 - V ZB 2/16

    Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum in dem

  • BGH, 01.12.2016 - V ZB 4/16

    Genehmigung für die Bewilligung der Aufteilung eines Grundstücks; Erlass einer

  • BGH, 24.04.2017 - V ZB 148/16

    Beantragung des Vollzugs einer Teilungserklärung

  • BGH, 01.12.2016 - V ZB 9/16

    Fehlen einer Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung als Eintragungshindernis

  • BGH, 24.04.2017 - V ZB 169/16

    Beantragung des Vollzugs einer Teilungserklärung

  • BGH, 01.12.2016 - V ZB 8/16

    Genehmigung für die Bewilligung der Aufteilung eines Grundstücks; Erlass einer

  • KG, 13.11.2018 - 1 W 235/18

    Folgen der vorläufigen Untersagung der Begründung von Wohnungseigentum

  • VG Berlin, 17.09.2018 - 19 L 175.18

    Zuständigkeit des Bezirksamtes hinsichtlich des Aufstellungsbeschlusses zum

  • KG, 27.06.2022 - 1 W 122/22

    Grundbuchamt: Zwischenverfügung bei einem Antrag auf Eintragung der Aufteilung

  • KG, 14.06.2022 - 1 W 122/22

    Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung

  • VG Berlin, 25.11.2021 - 13 K 36.20

    Umwandlungsschutz: "Herausteilung" einer einzigen Eigentumswohnung im Vorfeld

  • KG, 06.01.2023 - 1 W 394/22

    Begründung von Wohnungseigentum bedarf einer Genehmigung

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Rechtsprechung
   BGH, 17.11.2016 - V ZR 86/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,48097
BGH, 17.11.2016 - V ZR 86/16 (https://dejure.org/2016,48097)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2016 - V ZR 86/16 (https://dejure.org/2016,48097)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2016 - V ZR 86/16 (https://dejure.org/2016,48097)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Nr 8 ZPOEG, § 49a Abs 1 S 1 GKG, § 49a Abs 1 S 2 GKG, § 49a Abs 1 S 3 GKG, § 49a Abs 2 GKG
    Wohnungseigentumssache: Beschwer des Rechtsmittelführers; Bemessung des Streitwerts einer gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung

  • IWW

    § 26 Nr. 8 EGZPO, § 49a GKG, § 543 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG, § 49a Abs. 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer des Rechtsmittelführers in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren

  • zfir-online.de

    EGZPO § 26 Nr. 8; GKG § 49a
    Zum Wert der Beschwer eines zur Beseitigung einer baulichen Maßnahme verklagten Wohnungseigentümers

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Streitwerte bei Klage auf Beseitigung baulicher Veränderungen in WEG

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Streiwert und Beschwerdewert einer baulichen Veränderung (hier: Swimming-Pool); §§ 26 Nr. 8 EGZPO; 49a GKG

  • rewis.io

    Wohnungseigentumssache: Beschwer des Rechtsmittelführers; Bemessung des Streitwerts einer gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung

  • ra.de
  • degruyter.com
  • rechtsportal.de

    EGZPO § 26 Nr. 8; GKG § 49a
    Vorliegen der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer des Rechtsmittelführers in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentumssache: Beschwer des Rechtsmittelführers; Bemessung des Streitwerts einer gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung

  • ibr-online

    Streitwert bei Klage auf Beseitigung baulicher Veränderung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um einen Rückbau - und der Streitwert

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    WEG-Verfahren - Streitwert und Beschwer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Streitwert bei verlangter Beseitigung einer baulichen Veränderung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Streitwert bei Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung? (IMR 2017, 123)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 584
  • MDR 2017, 203
  • NZM 2017, 371
  • ZMR 2017, 11
  • ZMR 2017, 256
  • BauR 2017, 777
  • ZfBR 2017, 239
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.01.2015 - V ZB 135/14

    Rechtsbeschwerde nach Berufungsverwerfung als unzulässig: Berufungsbeschwer eines

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZR 86/16
    b) Wird der Beklagte zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Swimmingpool) verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rn. 3 mwN).

    Ob der Wert der Beschwer noch höher anzusetzen ist, wenn das Interesse am Erhalt des Bauwerks die Kosten eines Abrisses übersteigt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, GE 2009, 514 Rn. 4; Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, aaO Rn. 4).

  • BayObLG, 24.03.1994 - 2Z BR 12/94

    Nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage als nicht

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZR 86/16
    Wird - wie hier - mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, keinen Rückbau vornehmen zu müssen (vgl. zu Letzterem BayObLG, WuM 1994, 565, 566; Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 11; siehe auch BT-Drucks. 16/887, 42 und 54).

    Die genannten Interessen der Parteien sind nicht identisch, da sie eine unterschiedliche Zielrichtung haben (so auch BayObLG, WuM 1994, 565 f.; insoweit aA Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 11).

  • BGH, 09.02.2012 - V ZB 211/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Abgrenzung von Streitwert und Beschwerdewert;

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZR 86/16
    Das Änderungsinteresse des Rechtsmittelführers erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. auch Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4; Suilmann in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 49a GKG Rn. 24 ff.).
  • BGH, 24.11.1971 - VIII ZR 80/71

    Beschwer bei Primäraufrechnung

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZR 86/16
    Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 302 mwN).
  • BGH, 29.01.2009 - V ZR 152/08

    Bestimmung des Wertes der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bei einer eine

    Auszug aus BGH, 17.11.2016 - V ZR 86/16
    Ob der Wert der Beschwer noch höher anzusetzen ist, wenn das Interesse am Erhalt des Bauwerks die Kosten eines Abrisses übersteigt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, GE 2009, 514 Rn. 4; Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, aaO Rn. 4).
  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses

    Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten und erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2; Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4).
  • BGH, 18.01.2018 - V ZR 71/17

    Betragen des Streitwerts einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung

    Deren Wert ist in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach § 49a GKG zu ermitteln; das gilt auch dann, wenn Rechtsmittelführer, wie hier, die beklagte Partei ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 5; aA OLG Köln, ZWE 2010, 275, 276; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 15b).
  • BGH, 06.04.2017 - V ZR 254/16

    Wohnungseigentumssache: Bemessung der Rechtsmittelbeschwer eines auf Beseitigung

    Der in Wohnungseigentumssachen gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (näher Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2 mwN).

    Da die Parteien unterschiedliche Ziele verfolgen, kann das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Beseitigung nicht gleichgesetzt werden mit demjenigen der Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 5).

    Der Streitwert bemisst sich gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagen, keinen Rückbau vornehmen zu müssen; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 GKG zu beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 24.03.2022 - V ZR 149/21

    Festsetzung des Streitwerts für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen;

    Dies gilt nicht nur bei einer gemäß § 49a GKG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung (aF) erfolgten Streitwertfestsetzung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 3; Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 2), sondern auch für einen gemäß § 49 GKG in der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung festgesetzten Streitwert.
  • BGH, 19.07.2018 - V ZR 229/17

    Schätzung des maßgeblichen Interesse eines Wohnungseigentümers bzgl. der

    Maßgeblich ist insoweit das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (näher Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2 mwN).

    In diesem Bereich stimmen Beschwer und Streitwert ausnahmsweise (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2) regelmäßig überein.

    Infolgedessen beträgt das gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche hälftige Interesse der Parteien regelmäßig 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums, wobei die in § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 GKG enthaltenen Grenzen gewahrt werden (vgl. auch Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 8).

  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 88/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer des klagenden

    Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 f.; Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 20.02.2020 - V ZR 167/19

    Bemessen des für die Rechtsmittelbeschwer maßgeblichen wirtschaftlichen

    Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2; Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 3 jeweils mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20

    Anspruch auf Kellerausbau eines Wohnungseigentümers

    Wird mit der gegen einen Eigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 S. 1 GKG nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse der Beklagten, keinen Rückbau vornehmen zu müssen, wobei daneben die Grenzen des § 49a Abs. 1 S. 2 und S. 3 GKG sowie § 49a Abs. 2 GKG zu beachten sind (BGH, Beschluss vom 17.11.0216, Az.: V ZR 86/16).
  • BGH, 02.07.2020 - V ZR 2/20

    Wohnungseigentumsache: Maßgebliches wirtschaftliches Interesse für

    Das Änderungsinteresse des Rechtsmittelführers erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NZM 2017, 371 Rn. 2; Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 254/16, NJW-RR 2017, 912 Rn. 3).
  • BGH, 06.12.2018 - V ZR 338/17

    Gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Sondernutzungsrechts eines anderen

    Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das gemäß § 3 ZPO unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 2).
  • KG, 31.07.2019 - 24 W 38/19

    Festsetzung des Streitwerts bei Anfechtung einer Abrechnung durch einen

  • BGH, 26.09.2019 - V ZR 224/18

    Berücksichtigung des Interesse des Wohnungseigentümers beim Gegenstandswert;

  • BGH, 06.12.2018 - V ZR 63/18

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Erreichen

  • BGH, 19.01.2017 - V ZR 167/16

    Wohnungseigentumssache: Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers bei Ablehnung des

  • BGH, 10.01.2019 - V ZR 130/18

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des

  • BGH, 01.06.2017 - V ZR 258/16

    Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Darlegung des

  • BGH, 11.04.2019 - V ZR 91/18

    Anfechtungsklage gegen den Wirtschaftsplan betreffende Beschlüsse einer

  • BGH, 07.05.2020 - V ZB 14/19

    Klage eines stark sehbehinderten Miteigentümers einer Wohnungseigentumseinheit

  • BGH, 15.06.2023 - V ZR 227/22

    Bemessung der Beschwer bei Abweisung der Klage auf Feststellung des Bestehens

  • BGH, 23.02.2023 - V ZR 255/21

    Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren als

  • BGH, 20.02.2020 - V ZR 198/19

    Klage auf Gewährung von freiem Zutritt zu einer Wohnung innerhalb einer

  • BGH, 26.11.2020 - V ZR 21/20

    Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren als

  • LG Hamburg, 30.10.2019 - 318 S 45/18

    Wohnungseigentumssache: Anspruch auf Beseitigung eines eigenmächtig errichteten

  • AG München, 27.07.2020 - 481 C 16084/19

    Unterlassungsanspruch gegen den Gemeinschaftseigentum zweckwidrig nutzenden

  • OLG Hamburg, 03.11.2017 - 3 U 53/16

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Beseitigung von Pflanzkästen und

  • LG Köln, 04.02.2019 - 29 S 172/18
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